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§ 33 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 KrO – Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt danach als beschlussfähig, bis die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Kreistags feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten

  1. 1.
    um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
  2. 2.
    im Einzelfall um die Zahl der nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung ausgeschlossenen Kreistagsabgeordneten.

Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten nach Satz 1 um mehr als die Hälfte, ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.