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§ 33 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 KommHVO – Investitionsförderungsmaßnahmen, Sonderposten

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionsförderungsmaßnahmen) sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die aktivierte Zuwendung ist aufwandswirksam über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung linear aufzulösen.

(2) Erhaltene Zuwendungen sowie Beiträge und ähnliche Entgelte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind ertragswirksam entsprechend der Abschreibung der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen. Ist die Zuordnung des Sonderpostens zu einem bestimmten Vermögensgegenstand nicht möglich, ist der ertragswirksamen Auflösung ein sachgerecht ermittelter gemeindebezogener Vom-Hundert-Satz oder ein pauschaler Satz von fünf vom Hundert pro Jahr zugrunde zu legen.

(3) Kostenüberdeckungen bei gebührenpflichtigen Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraums, die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung in den folgenden drei Jahren auszugleichen sind, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind entsprechend dem Ausgleich der Kostenüberdeckungen in der Gebührenkalkulation ertragswirksam aufzulösen.