Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 33 KWG – Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters

(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),

  3. 3.

    auf Grund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,

  4. 4.

    im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht.

(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,

  1. 1.

    im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,

  2. 2.

    im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,

  3. 3.

    im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung,

  4. 4.

    im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.

(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.