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§ 33 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 JAPrVO – Einstellung

(1) Wer die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 98) und Nummer 342 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160), in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsreferendar auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Wer den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, darf in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist. Ausnahmen hiervon sind nur aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig und bedürfen der Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums. Den Ablauf des weiteren Vorbereitungsdienstes regelt der Präsident des Oberlandesgerichts.