§ 33 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 4 – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung
§ 33 JAPG – Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
(1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich.