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§ 33 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 HtDBWVAPrV – Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Großen Staatsprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(2) Die Referendarinnen und Referendare können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.