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§ 33 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 33 HochSchG – Übergänge im Hochschulbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule gemäß Satz 1.

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In fachlich verwandten Bachelor- oder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Leistungen vorsehen.

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechendes gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Fachhochschule des Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.