Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 HmbLVO – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden auf Antrag Zeiten

  1. 1.
    einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes,
  2. 2.
    einer berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung abgeleistet worden sind,

bis zu insgesamt sechs Monaten angerechnet, wenn und soweit die Ausbildung oder die berufspraktische Tätigkeit als Ersatz für die Ausbildung anerkannt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).