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§ 33 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 HmbKGH – Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in angemessen vergüteter praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie beinhaltet insbesondere die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören, soweit die Weiterbildungsordnung dies zulässt.

(3) Die Weiterbildungen in den Gebieten und Teilgebieten und - soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist - die Zusatzweiterbildungen werden ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Sie können aus persönlichen Gründen, insbesondere zur Vereinbarung von Beruf und Familie, in Teilzeit abgeleistet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Weiterbildung in Teilzeit hinsichtlich der Gesamtdauer, der Qualität und des Niveaus der Vollzeitausbildung entspricht. Sie ist der Kammer anzuzeigen.

(4) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll die Weiterbildungsstätte und die bzw. der Weiterbildende nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind.

(5) Die Berufsausübung in eigener Praxis ist auf die Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. Die Kammern können abweichende Bestimmungen in ihren Weiterbildungsordnungen treffen.

(6) Das Nähere, insbesondere den fachlichen Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen.