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§ 33 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HmbBesG – Grund-, Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungsverhandlungen werden einmalig unbefristete grundlegende Leistungsbezüge gewährt (Grundleistungsbezüge). Darüber hinaus können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

(3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Absatz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(5) Neue und höhere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.