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§ 33 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 01.01.2024
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 33 HWG – (zu § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wasserschutzgebiete

(1) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Begünstigten vorzulegen. 2Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten.

(2) Bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets sollen Festlegungen über den Vorrang einvernehmlicher Regelungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen zwischen landwirtschaftlichen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern gegenüber Ver- oder Geboten getroffen werden.

(3) 1Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden. 2§ 13 Abs. 1 findet keine Anwendung. 3Die Befugnisse nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes der Wasserbehörden bleiben unberührt.