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§ 33 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HWG – Gebühren für den öffentlichen Reinigungsdienst

(1) Für die Reinigung der in das Wegereinigungsverzeichnis aufgenommenen Anlagen, auf denen der öffentliche Reinigungsdienst nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Erfüllung der den Anliegerinnen und Anliegern obliegenden Pflicht erfolgt, werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren bemessen sich nach der Frontlänge des angrenzenden Grundstücks und nach der Reinigungshäufigkeit. Die nach §§ 234, 238 und 239 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1250, 1405), finden auf diese Gebühren abweichend von § 21 Absatz 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auch insoweit Anwendung, als sie nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen ruhen auf dem angrenzenden Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem.