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§ 33 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 1. – Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 33 HG – Beamtinnen und Beamte der Hochschule (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz ist der Hochschulrat.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 78 Abs. 1 und 3 ist die Präsidentin oder der Präsident. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung. Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Außerdem stehen der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu.

(4) Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beamtinnen und Beamte des Landes.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).