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§ 33 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 33 HG 2015 – Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.