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§ 33 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 33 HG 2014 – Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.