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§ 33 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 7 – Treppen, Rettungswege, Aufzüge, Umwehrungen

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 HBauO – Flure (1)

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

  1. 1.
    Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,
  2. 2.
    Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen für den größten zu erwartenden Verkehr eine ausreichend nutzbare Breite haben. Sie müssen mindestens 1 m, in Hochhäusern mindestens 1,25 m breit sein. Flure in Gebäuden nach § 52 müssen mindestens 1,5 m breit sein.

(3) In Hochhäusern muss von jeder Stelle eines notwendigen Flures ein Treppenraum

  1. 1.
    bei Fluren mit einer Fluchtrichtung in höchstens 10 m Entfernung,
  2. 2.
    bei Fluren mit mehr als einer Fluchtrichtung in höchstens 20 m Entfernung

erreichbar sein.

(4) Notwendige Flure müssen alle 30 m, in Hochhäusern alle 20 m durch nicht abschließbare Rauchschutztüren unterteilt werden. Größere Abstände sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(5) In notwendigen Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen nicht zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).