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§ 33 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 33 GemHVO – Kleinbeträge  (1)

Die Gemeinde kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit davon absehen, Ansprüche von weniger als 10,- EUR geltend zu machen, es sei denn, dass es sich um Verwaltungsgebühren oder Benutzungsgebühren, Bußgelder oder Zahlungen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte handelt. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).