§ 33 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 33 GemHVO – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
- 1.die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahres übereinstimmen,
- 2.die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
- 3.es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
- 4.Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
- 5.die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
- 6.bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.