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§ 33 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 GO LT 2015 – Sachruf

Weichen Redner oder Rednerinnen vom Beratungsgegenstand ab, können sie von der Präsidentin zur Sache gerufen werden.