§ 33 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 33 GO BT – Die Rede
1Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. 2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.