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§ 33 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlhandlung

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 GKWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einen von der Gemeinde oder von dem Amt freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

  1. 1.

    den Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Wahlbriefe eines Wahlkreises werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirken zugeleitet.