§ 33 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
SIEBTER TEIL – Aufbringung der Mittel
§ 33 FwG – Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden.