Gesetze

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§ 33 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER TEIL – Aufbringung der Mittel

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 FwG – Feuerschutzsteuer 

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden.