Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Fischereischein

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 FischG – Rücknahme und Widerruf

(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden können.

(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen können.

(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.