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§ 33 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 FhG – Forschungs- bzw. Praxissemester (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschulleitung kann Professorinnen und Professoren nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung für bestimmte Vorhaben im Rahmen der angewandten Forschung oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis von ihren sonstigen Dienstaufgaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Betreuung von Diplomandinnen und Diplomanden während

dieser Zeit gewährleistet ist, ohne dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und grundsätzlich frühestens vier Jahre nach der ersten Berufung zur Professorin/zum Professor oder nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.

(2) Nach Ablauf der Freistellung berichtet die/der Freigestellte über die Ergebnisse der Vorhaben oder der Fortbildung in der beruflichen Praxis der Hochschulleitung und gegebenenfalls zusätzlich in einer öffentlichen Veranstaltung. Die Fachhochschule übermittelt dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft jährlich eine Übersicht über die abgelaufenen Freistellungen, in der die wesentlichen Ergebnisse der Vorhaben beziehungsweise der Fortbildung in der beruflichen Praxis dargestellt werden.

(3) Während der Freistellung dürfen vergütete Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft durchgeführt werden.