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§ 33 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 33 FAG – Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung

(1) Die Zuweisungen nach

  1. 1.

    den §§ 4, 5, 7a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29a bis 29c, § 29e und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,

  2. 2.

    § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,

  3. 3.

    den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,

  4. 4.

    § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,

  5. 5.

    § 29d werden am 10. Dezember

fällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.

(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.