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§ 33 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 EnteigG

(1) Ist nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung der für den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme die auf dem gesamten Grundbesitz haftenden Hypotheken und Grundschulden nicht entgegen, wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag des Grundsteuerreinertrages des Restgrundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender Anwendung der bei notwendigen Zwangsversteigerungen geltenden Grundsätzen zu Kapital veranschlagt.

(2) Auch wird bei einer solchen teilweisen Enteignung die Auszahlung der nur den enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme durch nicht eingetragene Reallasten, des gesamten Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünffachen Betrag des Grundsteuerreinertrages des gesamten Grundbesitzes und auch die Summe von zweitausendfünfhundert Euro nicht übersteigt.

(3) Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen.