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§ 33 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Fahrzeuge

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 EBO – Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen und Aufzuganlagen.

(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zulässt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.

(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen

  1. 1.

    Lokomotivdampfkessel

    1. a)

      bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

    2. b)

      bei der inneren Prüfung,

    3. c)

      nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  2. 2.

    sonstige Dampfkessel

    1. a)

      bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

    2. b)

      mindestens alle 9 Jahre,

    3. c)

      nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

    4. d)

      vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.

(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durchgeführt werden.

(5) Als Sachverständige sind zugelassen

  1. 1.
    die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
  2. 2.
    Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.

(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.