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§ 33 BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMG
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24
Normtyp: Gesetz

§ 33 BtMG – Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Zu § 33: Geändert durch G vom 7. 10. 1994 (BGBl I S. 2835), 28. 3. 2000 (BGBl I S. 302) und 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).