§ 33 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Stauanlagen
§ 33 BremWG – Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.