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§ 33 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremNatG – Befreiungen und Ausnahmen

(1) Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde bestimmt ist.

(2) Ausnahmen nach § 30 Absatz 3, § 45 Absatz 7 und § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde.