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§ 33 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremLMG – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter eines ortsmöglichen oder herangeführten Rundfunkprogrammes hat die Erlaubnis für die Weiterverbreitung eines Programms spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Weiterverbreitung bei der Landesanstalt zu beantragen. Im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten kann neben einem Programm auch Textdienst weiterverbreitet werden.

(2) Der Antrag des Veranstalters muss die Programmart, die Programmkategorie, das Programmschema sowie Angaben über die Verbreitung von Textdiensten umfassen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Der Veranstalter hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die Landesanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu acht Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Er hat ihr diese Aufzeichnungen auf Anforderung und auf seine Kosten zu übermitteln.

(3) Der Veranstalter hat die Erklärung des Betreibers der Kabelanlage beizubringen, dass die Weiterverbreitung des betreffenden Programms möglich ist. In der Erklärung sind auch die räumliche Begrenzung, die Programmkapazität, die Teilnehmerzahl und die technische Ausstattung der Empfangsanlage zu bezeichnen.

(4) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesanstalt den Betrieb anzuzeigen.