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§ 33 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremArchG – Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegensteht.

(2) Eine Anklagevertreterin oder ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt eine Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Berufsverfehlung zugleich mit der Strafverfolgung.