Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 BDG
Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Bundesrecht

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BDG
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 BDG – Disziplinarverfügung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) 1Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Die Begründung muss mindestens enthalten:

  1. 1.

    die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen,

  2. 2.

    die anderen Tatsachen, die für die Entscheidung bedeutsam sind, und

  3. 3.

    die Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind.

(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:

  1. 1.

    der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und

  2. 2.

    der Gang des Disziplinarverfahrens.

(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

Zu § 33: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).