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§ 33 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 33 ArchIngKG – Finanzwesen

(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Der Vorstand der Kammer stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt sie einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Vorstandes.