§ 33 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften
§ 33 AbgG – Evaluation der Altersrente
Spätestens im Jahr 2020 wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts der Präsidentin oder des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.