Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 AbgG – Evaluation der Altersrente

Spätestens im Jahr 2020 wird der Landtag Brandenburg auf der Grundlage eines Berichts der Präsidentin oder des Präsidenten die Angemessenheit der Altersrente und der Pflichtbeiträge nach § 5 Absatz 2 überprüfen.