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§ 33 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 33 AbgGRhPf – Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.