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§ 33 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 33 AGGVG – Unberührt bleibende Altenteile

Eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt ist.