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§ 337 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 337 LVwG – Außer-Kraft-Treten landesrechtlicher Bestimmungen

(1) (Aufhebungsvorschrift)

(2) Alle übrigen Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes ihm inhaltsgleich sind oder entgegenstehen, treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft, soweit sie nicht durch § 336 unberührt gelassen sind. Bis zu ihrem Außer-Kraft-Treten gehen sie den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.