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§ 336 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 336 LAG – Beschwerde

(1) 1Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. 2Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuss.

(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuss angebracht wird.

(3) 1Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. 2Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.

(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, dass Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.

Zu § 336: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).