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§ 336 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Drittes Buch – Handelsbücher → Dritter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 336 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.

(2) 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

2Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.

(3) § 330 Abs. 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 336: Neugefasst durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2751), 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245), 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1874).