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§ 335 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 335 LVwG – Verordnungen über die öffentliche Sicherheit auf Grund besonderer Rechtsvorschriften

Verordnungen, die auf Grund einer Ermächtigung in anderen Rechtsvorschriften als Polizeiverordnungen erlassen werden können, sind als Verordnungen über die öffentliche Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes zu erlassen. Die in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen weiteren Bestimmungen für Polizeiverordnungen finden auf die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit nach Satz 1 Anwendung.