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§ 334 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Dritter Abschnitt – Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 334 InsO – Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner

(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1 entsprechend.

Zu § 334: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).