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§ 333a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder → Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 333a HGB – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

  1. 1.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

  2. 2.

    eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Zu § 333a: Eingefügt durch G vom 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142).