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§ 330 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 330 LVwG – Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Auf Verwaltungseinheiten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder als rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind, finden die §§ 37 bis 44 und 46 bis 49, ausgenommen Abs. 2 Satz 3, unbeschadet der nachstehenden Regelungen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Nach Absatz 1 errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die keine Satzung haben oder deren Satzung nicht den Erfordernissen nach § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 genügt, müssen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Für die Aufhebung der nach Absatz 1 errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gelten die §§ 39, 43 und 48. Soweit sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berechtigt waren, ihre Selbstauflösung herbeizuführen, bleibt dieses Recht unberührt. Die Selbstauflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.