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§ 32d NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32d NLVO – Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, und
  2. 2.
    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.

§ 32b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).