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§ 32d LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 32d LuftVG – Elektronische Veröffentlichungen

1Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend.

Zu § 32d: Eingefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl I S. 2749), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).