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§ 32a LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Sechster Abschnitt – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a LWahlG – Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

(1) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens zehn vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,56 Euro. Dies gilt auch für eine Nachwahl, Ersatzwahl oder Wiederholungswahl.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses bei dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Betrag wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.

(4) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.