§ 32 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 5 – Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.