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§ 32 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 32 VSG NRW – Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 5 bis 22 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch die Maßnahmen nach §§ 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 jeweils in Verbindung mit § 7a und durch § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 in Verbindung mit § 7c dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.