Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 UntAG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren gestört werden, kann das Untersuchungsverfahren durch Beschluss des Untersuchungsausschusses mit Zustimmung der Antragsteller ausgesetzt werden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit, auch durch Beschluss des Abgeordnetenhauses, wieder aufgenommen werden.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit Zustimmung der Antragsteller das Verfahren einstellen und den Untersuchungsausschuss auflösen, es sei denn, dass mindestens ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses widerspricht.